3.10.2022 – LG Fürth: Unzulässigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Aussage ohne Belehrung nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

LG Fürth vom 28.6.2022, Az. 5 Qs 40/22

Eine Autofahrerin touchierte angeblich ein anderes Fahrzeug und fuhr davon. Dabei wurde sie von einem Zeugen beobachtet, der sich das Kennzeichen notierte und Anzeige bei der Polizei erstattete. Dabei gab er an, ein „ältere Dame, ca. 50 – 70 Jahre alt“ am Steuer gesehen zu haben.

Die Polizei ermittelte die Halterin über das Kennzeichen und suchte sie auf. Im Rahmen einer „informatorischen Befragung“ gab die Halterin (80 Jahre alt) die Fahrereigenschaft zu. Daraufhin wurde sie belehrt und über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt, von dem sie dann auch Gebrauch machte.

Es erging ein Strafbefehl sowie ein Beschluss zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Gegen beides legte die Betroffene Einspruch ein.

Im Einspruchsverfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gab das Landgericht Fürth der Betroffenen Recht.

Nach Ansicht des Gerichts sei die Fahrerin nicht ermittelt, da ihre Aussage im informatorischen Gespräch nicht verwertet werden durfte und sie anschließend die Aussage verweigert habe.

Die Polizei sei verpflichtet gewesen, die Halterin des Fahrzeugs bereits von Beginn an zu belehren. Dies resultiere daraus, dass aufgrund der Zeugenaussage nicht mehr in einem nicht näher eingegrenzten Umfeld ermittelt werden musste, sondern der Personenkreis bereits sehr eingeschränkt war. Die Halterin entsprach auch nach dem ersten Eindruck der Fahrerbeschreibung des Zeugen. Eine informatorische Befragung dürfe nicht dazu dienen, die Belehrung möglichst spät zu erteilen, um vorher Erkenntnisse zu erlangen. Weitere Beweismittel zur Fahrerermittlung seien nicht genutzt worden. Die Entziehung sei daher mangels Tatverdachts nicht rechtmäßig gewesen.